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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 12 W 101/04
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO, GVG
Vorschriften:
AVAG § 3 Abs. 3 | |
AVAG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 99 Abs. 1 | |
ZPO § 348 Abs. 3 | |
ZPO § 348 a Abs. 2 | |
ZPO § 568 Satz 1 | |
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 572 Abs. 4 | |
GVG § 21 g |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
12 W 101/04 OLG Naumburg
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 09. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trojan, den Richter am Oberlandesgericht Kühlen und den Richter am Landgericht Straube beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 07. September 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe:
Die Verfahrensbeteiligten haben vor dem Amtsgericht Gdynia am 05. November 2001 einen Vergleich über die Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts geschlossen (Geschäfts-Nr. III RC 1640/00), dessen Vollstreckbarerklärung der Antragsteller begehrt hat. Der Vorsitzende der 2. Zivilkammer bei dem Landgericht Stendal hat dem Antrag mit dem am 15. September 2004 dem Antragsgegner zugestellten Beschluss entsprochen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit einer am 28. September 2004 beim Landgericht eingegangenen und ausdrücklich nur gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde wendet der Antragsgegner ein, dass er den rückständigen Betrag entsprechend der bisherigen Verfahrensweise mit schuldbefreiender Wirkung an die Polnische Alimentenkasse gezahlt und der Antragsteller in der Vergangenheit von dort die Unterhaltsleistungen bezogen habe. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, derer der Antragsteller angesichts des ebenfalls gezahlten laufenden Unterhalts nicht bedürfe, könne daher nicht auf seine Kosten erfolgen.
Der Antragsteller ist diesem Vorbringen mit der Erklärung entgegengetreten, dass durch den Vergleich eine Verpflichtung zur Direktzahlung an ihn begründet worden sei. Mit den Zahlungen habe der Antragsgegner lediglich Verbindlichkeiten aus früheren Unterhaltsvorschussleistungen der Sozialversicherungsanstalt getilgt.
Das Landgericht hat das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die als einfache (befristete) Beschwerde zu wertende sofortige Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 AVAG statthaft. Abweichend von § 568 Satz 1 ZPO ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Senat berufen. Denn der für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel gem. § 3 Abs. 3 AVAG im ersten Rechtszug zuständige Vorsitzende einer Zivilkammer ist kein Einzelrichter im zivilprozessualen Sinne. Dies folgt aus der ausdrücklichen und zwingenden gesetzlichen Kompetenzzuweisung, die ihre Grundlage in Art. 39 Abs. 1 EuGVVO i. V. m. Anlage II findet und sowohl einer abweichenden Geschäftsverteilungsregelung durch den Spruchkörper gem. § 21 g GVG als auch einer Übertragung des Geschäfts auf die Kammer entzogen ist. Die Rechtsfigur des Einzelrichters beim Landgericht ist im Gegensatz hierzu dadurch gekennzeichnet, dass er an Stelle der Kammer entscheidet und gem. §§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 ZPO jeweils die Möglichkeit besteht, deren Zuständigkeit (wieder) herbeizuführen (vgl. OLG Köln, IPRax 2003, 354 mit im Ergebnis zust. Anm. Geimer, a. a. O. 337, 338; Geimer/Schütze, IZVR, 2. Aufl., 2004, Rdn. 44 zu Art. 43 EuGVVO; Thomas/Putzo/Hüßtege, Rdn. 18 zu Art. 43 EuGVVO; Feskorn, NJW 2003, 856, 857; a. A. Zöller-Geimer, Rdn. 1 zu § 13 AVAG im Widerspruch zur vorstehenden Fundstelle).
Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 572 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass sie statt beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht beim Landgericht eingelegt worden ist, dem in diesen Fällen keine Abhilfebefugnis zukommt (§ 11 Abs. 2 AVAG). Der Antragsteller konnte die Beschwerde jedoch nicht in zulässiger Weise auf die Anfechtung der Kostenentscheidung beschränken. Denn hierin liegt ein Verstoß gegen das in § 99 Abs. 1 ZPO enthaltene grundsätzliche Verbot der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen. Die Regelung bringt den auch auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, eine erneute Überprüfung der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung im Rahmen von Nebenentscheidungen mit der Gefahr einander widersprechender Ergebnisse zu verhindern, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. BGH FamRZ 2003, 1269). Die Voraussetzungen eines der für Sonder- und Mischfälle entwickelten Ausnahmetatbestände, denen gemeinsam ist, dass es zumindest teilweise an einer Hauptsacheentscheidung fehlt, liegen nicht vor. Für eine nachträgliche Erweiterung der Beschwerde auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist ebenso wenig Raum, weil dies die zulässige Einlegung des Rechtsmittels voraussetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung des Beschwerdewerts bedarf es im Hinblick auf die gem. § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1520 KV im Beschwerdeverfahren entstehende Festgebühr nicht.
Ende der Entscheidung
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